Recht8 Min. LesezeitAktualisiert: 12. Juni 2026

Hausverwaltung kündigen: Abberufung, Fristen & Musterbeschluss

Seit Dezember 2020 kann die WEG ihren Verwalter jederzeit ohne Grund abberufen — der Vertrag endet automatisch sechs Monate später. So kündigen Sie richtig, inklusive Musterbeschluss.

Abberufung vs. Vertragskündigung: Zwei Ebenen, ein Ziel

Wer die Hausverwaltung einer WEG „kündigen" will, muss zwei Ebenen auseinanderhalten: Die Abberufung beendet das Verwalteramt (die organschaftliche Stellung), die Kündigung beendet den Verwaltervertrag (das schuldrechtliche Verhältnis). Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber beides elegant verknüpft.

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG kann die Eigentümerversammlung den Verwalter jederzeit abberufen — ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Frist. Der Verwaltervertrag endet dann nach Satz 2 automatisch spätestens sechs Monate nach der Abberufung, selbst wenn er eine längere Laufzeit hätte. Eine separate Kündigung des Vertrags ist also nicht zwingend nötig; bei schweren Pflichtverletzungen kommt zusätzlich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.

Tipp: Die Sechs-Monats-Regel bedeutet auch: Bis zum Vertragsende kann die Verwaltung weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung haben. Stimmen Sie den Abberufungszeitpunkt deshalb auf die Bestellung der neuen Verwaltung ab — wie das geht, zeigt der Leitfaden Hausverwaltung wechseln.

So beschließt die WEG die Abberufung

  • 1. Tagesordnungspunkt verlangen: Eigentümer (oder der Beirat) lassen die Punkte „Abberufung des Verwalters" und idealerweise „Bestellung eines neuen Verwalters" auf die Tagesordnung setzen. Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung einer Versammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG).
  • 2. Versammlung und Beschluss: Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Der betroffene Verwalter leitet die Versammlung bei diesem Punkt besser nicht selbst.
  • 3. Beschluss protokollieren: Abberufung und ggf. Kündigung des Vertrags gehören ins Protokoll und in die Beschluss-Sammlung.
  • 4. Zugang sicherstellen: Die Abberufung wird mit Beschlussfassung wirksam; die Erklärung gegenüber der Verwaltung sollte dennoch nachweisbar (schriftlich) erfolgen.

Musterformulierung für den Beschluss: „Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruft die [Name der Verwaltung] GmbH mit sofortiger Wirkung als Verwalterin ab. Der Verwaltervertrag vom [Datum] wird vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt; er endet gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Die Verwalterin wird aufgefordert, sämtliche Verwaltungsunterlagen bis zum [Datum] an die neue Verwaltung herauszugeben."

Mietverwaltung kündigen: Es gelten die Vertragsfristen

Bei der Mietverwaltung gibt es keine Eigentümerversammlung und kein § 26 WEG — hier ist der Verwaltervertrag ein gewöhnlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Eigentümer und Verwaltung. Es gelten in erster Linie die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen, häufig drei Monate zum Quartals- oder Jahresende.

  • Enthält der Vertrag keine Frist und keine feste Laufzeit, ist die ordentliche Kündigung nach § 621 BGB kurzfristig möglich.
  • Bei befristeten Verträgen ist die ordentliche Kündigung meist erst zum Laufzeitende möglich — prüfen Sie automatische Verlängerungsklauseln.
  • Eine außerordentliche fristlose Kündigung (§ 626 BGB) bleibt bei wichtigem Grund immer möglich, etwa bei Veruntreuung von Geldern oder nachhaltiger Untätigkeit.
  • Beim Verkauf der Immobilie endet der Vertrag nicht automatisch — kündigen Sie aktiv oder vereinbaren Sie eine Übernahme durch den Käufer.

Form, Zugang und Nachweis der Kündigung

Viele Verwalterverträge sehen für die Kündigung die Schriftform vor. Auch ohne solche Klausel gilt: Kündigen Sie schriftlich mit Datum, Vertragsbezug und eindeutigem Beendigungszeitpunkt, und stellen Sie den Zugang sicher — per Einwurf-Einschreiben oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Bei der WEG unterschreibt der nach dem Beschluss Bevollmächtigte (häufig der Beiratsvorsitzende) im Namen der Gemeinschaft.

Prüfen Sie vor der Kündigung den Verwaltervertrag auf Fristen, Formklauseln und Regelungen zur Unterlagen-Herausgabe — so vermeiden Sie Streit über den Beendigungszeitpunkt und ausstehende Vergütungen.

Nach der Kündigung: Übergabe und Neustart

Mit dem Vertragsende muss die Verwaltung alle Unterlagen der Gemeinschaft bzw. des Eigentümers herausgeben: Abrechnungen, Belege, Beschluss-Sammlung, Verträge, Schlüssel und Kontounterlagen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen streitiger Forderungen besteht an diesen Unterlagen grundsätzlich nicht. Offene Punkte — etwa die letzte Jahresabrechnung — sollten im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Damit keine verwaltungslose Lücke entsteht, sollte die Nachfolge stehen, bevor der Vertrag endet. Vergleichswerte für die neue Vergütung liefert der Beitrag Hausverwaltung-Kosten; passende Kandidaten für Ihre WEG-Verwaltung finden Sie über eine kostenlose Anfrage — mit Angeboten geprüfter Verwaltungen aus Ihrer Region, von Berlin bis Köln.

Tipp: Informieren Sie nach dem Wechsel Banken, Versicherungen, Versorger und Dienstleister über die neue Verwaltung — und bei der Mietverwaltung auch die Mieter, inklusive neuer Bankverbindung für die Miete.

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Häufige Fragen

Kann eine WEG die Hausverwaltung fristlos kündigen?

Die WEG kann den Verwalter jederzeit ohne Grund abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG); der Vertrag endet spätestens sechs Monate später automatisch. Bei schweren Pflichtverletzungen ist zusätzlich eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Welche Frist gilt nach der Abberufung des WEG-Verwalters?

Der Verwaltervertrag endet kraft Gesetzes spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG) — unabhängig von der vereinbarten Laufzeit. Eine kürzere Beendigung ist durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung möglich.

Wie kündige ich eine Mietverwaltung?

Bei der Mietverwaltung gelten die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen, oft drei Monate. Ohne vereinbarte Frist ist die ordentliche Kündigung nach § 621 BGB möglich, bei wichtigem Grund jederzeit fristlos nach § 626 BGB.

Welche Mehrheit braucht die Abberufung des Verwalters?

Die einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen genügt. Ein wichtiger Grund ist seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 nicht mehr erforderlich.

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